Gemeinde Eichenbühl Gemeinde Eichenbühl

Ortsplanung Eichenbühl - Aufstellung Bebauungsplan Hauptstraße 105 - Satzungsbeschluss

13.09.2023
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

Vollzug des Baugesetzbuches BauGB
Gemeinde Eichenbühl - Ortsplanung Eichenbühl
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Hauptstraße 105“, Errichtung von Wohnungen,
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

Der Gemeinderat Eichenbühl hat in seiner Sitzung vom 22.03.2023 über die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 13 a i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauGB vorgelegten Stellungnahmen und Anregungen nach § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen und beschlossen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Hauptstraße 105“ wurde mit Begründung nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst das Flurstück Nr. 126, Gemarkung Eichenbühl, Lage zwischen Hauptstraße und Erf.
Südliche Grenze:       Fl. Nr. 126/1 und 126/2, Gemarkung Eichenbühl
Nördliche Grenze:      Fl. Nr. 135 und 274/1, Gemarkung Eichenbühl
Das Grundstück soll zukünftig der Wohnbebauung dienen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Bebauungsplanes rechtsverbindlich.
Der Bebauungsplan kann mit Begründung und Anlagen zu den üblichen Öffnungszeiten im Rathaus Eichenbühl, Hauptstraße 97, Bauamt eingesehen werden.
Darüber hinaus ist er auf der Homepage der Gemeinde Eichenbühl www.eichenbuehl.de unter >Bauleitplanung< veröffentlicht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S.1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges und
4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Eichenbühl, 07.09.2023
GEMEINDE EICHENBÜHL

gez. Günther Winkler
1. Bürgermeister




Kategorien: Eichenbühl aktuell

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