Immer häufiger kann man feststellen, dass Nutzanhänger und Wohnwagen für längere Zeit auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abgestellt werden. Dadurch geht unnötigerweise wichtiger Parkraum für PKW und ähnliches verloren.
Nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung StVO § 12 Abs. 3 b dürfen Nutzanhänger und Wohnwagen, die nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, nicht länger als zwei Wochen im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.
Auch das bloße „Umparken“ des Anhängers von einem Parkstand zu einem anderen, sofern der Parkvorgang innerhalb desselben Bereiches erfolgt, ist nicht erlaubt, da die 2-Wochen-Frist dadurch nicht unterbrochen wird.
Wird der Anhänger aber z. B. zu Werbezwecken genutzt, dann liegt eine unzulässige Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraumes bereits vom Beginn des Abstellens vor.
Für das Dauerparken bitten wir Sie daher, eigene private Grundstücke zu benutzen!