Grundsätzlich ist das Verbrennen von pflanzlichen und sonstigen Abfällen innerhalb der im Zusammenhang errichteten Ortsteile nicht zugelassen.
Außerhalb geschlossener Ortschaften ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen grundsätzlich nur auf dem Anfallgrundstück zulässig. Es muss dabei jedoch Folgendes beachtet werden:
- Nur an Werktagen von 6 – 18 Uhr!
Es besteht eine ständige Überwachungspflicht von einer zulässigen Person. - Gefahren, schwerwiegende oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers sind zu vermeiden.
Bei starkem Wind darf kein Feuer angezündet werden. - Die Glut muss beim Verlassen der Feuerstelle, verzögert jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen sein.
Wir bitten alle Bürger um Einhaltung dieser Vorschriften.
Merkblatt "Verwertung, Entsorgung und Verbrennung von pflanzlichen Abfällen aus privaten Gärten"