Winterfreuden - Winterpflichten
Räum- und Streupflicht bei Schnee und Glätte
Mit dem Einsetzen der kalten Jahreszeit dürfen wir an die allgemeinen Räum- und Streupflichten erinnern.
Sowohl die Gemeinde als auch die Grundstücksbesitzer haben Sorge dafür zu tragen, dass die Straßen und Gehsteige von Schnee und Eis freigeräumt werden. Dabei ist die Räum- und Streupflicht der Kommunen nicht so umfangreich, wie von manchen Bürgern angenommen wird. Innerhalb der geschlossenen Ortschaften ist die Räumpflicht nur für verkehrswichtige und gefährliche Stellen vorgeschrieben.
Die Räum- und Streupflicht beginnt grundsätzlich vor dem Einsetzen des Haupt- und Berufsverkehrs um 6.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 08.00 Uhr, und endet mit dem allgemeinen Tagesverkehr um 20.00 Uhr.
Unsere Bauhofmitarbeiter sind bemüht, diese Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen.
Die Räum- und Streupflicht für den Fußgängerverkehr ist Aufgabe des jeweiligen Grundstücksanliegers. Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass diese Pflicht von vielen Anliegern nicht wahrgenommen wird. Viele Beschwerden bei der Gemeindeverwaltung beweisen dies.
Wir bitten daher alle Grundstücksbesitzer in ihrem eigenen Interesse, die Räum- und Streupflicht ernst zu nehmen und den jeweiligen Gehsteig bzw. Fahrbahnrand zu räumen und zu streuen.
Wenn jeder seinen Pflichten in dem von ihm zu erfüllenden Rahmen nachgeht, wird der Winter auch in Zukunft für alle eine Freude sein.
GEMEINDE EICHENBÜHL
gez. Günther Winkler
1. Bürgermeister