19.11.2024
Ausweisung bezeichneter Gebiete zur Verfahrenserleichterung nach Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) bei Anträgen für Abwassereinleitungen in Gewässer aus Kleinkläranlagen
Gemäß Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayWG ist für das Einleiten von in Kleinkläranlagen behandeltem Hausabwasser oder ähnlichem Schmutzwasser bis acht Kubikmeter je Tag außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und außerhalb von im Altlastenkataster eingetragenen Flächen in ein Gewässer eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 BayWG im vereinfachten Verfahren nach Art. 42a Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zu erteilen, wenn
-das Bauvorhaben in einem von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt und nach Anhörung des Trägers der Abwasserbeseitigung ausgewiesenen bezeichneten Gebiet liegt und dabei bekannt gegebene Anforderungen an die Abwasserbeseitigung erfüllt werden und
-ein Gutachten eines Sachverständigen nach Art. 78 BayWG darüber vorgelegt, dass die Planung der einzelnen Kleinkläranlagen den bekannten Anforderungen an die Abwasserbeseitigung entspricht.
Auf der Grundlage der Meldungen der Gemeinden erstellte das Landratsamt Miltenberg eine Liste der Anwesen, die dauerhaft nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind bzw. werden.
Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg ermittelte für die Grundstücke, die außerhalb eines Wasser- und Heilquellenschutzgebietes und außerhalb von im Altlastenkataster eingetragenen Flächen liegen, die Anforderungen, die jeweils an die Abwasserbeseitigung zu stellen sind.
Das Landratsamt Miltenberg weist die aufgeführten Grundstücke in der Gemeinde Eichenbühl als bezeichnete Gebiete gemäß Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayWG aus.
Die bezeichneten Gebiete und die jeweiligen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung für den Bereich der Gemeinde Eichenbühl werden hiermit öffentlich bekannt.
Die bezeichneten Gebiete in der Gemeinde Eichenbühl können jederzeit beim Landratsamt Miltenberg, Sachgebiet 43, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Sie sind außerdem auf der Homepage des Landratsamtes Miltenberg https://www.landkreismiltenberg.de/landratsamt/umweltschutz/wasserrecht.html abrufbar.
Dies betrifft in der Gemeinde Eichenbühl folgende Flurstücke:
Gemarkung Eichenbühl, Fl. Nr. 6408, kein Gewässer; Gemarkung Riedern, Fl. Nr. 123, Erf; Gemarkung Riedern, Fl. Nr. 237, Erf; Gemarkung Riedern, Fl. Nr. 607/3 Wildbach; Gemarkung Windischbuchen, Fl. Nr. 259, Kaltenbach; Gemarkung Windischbuchen, Fl. Nr. 270, Kaltenbach; Gemarkung Windischbuchen, Fl. Nr. 451, Storchsklinge; Gemarkung Windischbuchen, Fl. Nr. 452, Storchsklinge; Gemarkung Windischbuchen, Fl. Nr. 491, Storchsklinge; Gemarkung Windischbuchen, Fl. Nr. 495, Storchsklinge.
Eichenbühl, den 19.11.2024 gez. Günther Winkler
GEMEINDE EICHENBÜHL 1. Bürgermeister
Kategorien: Eichenbühl aktuell