Gemeinde Eichenbühl Gemeinde Eichenbühl

09.01.2023
Ortsplanung Riedern Änderung des Bebauungsplanes „Burgäcker I“ in Riedern Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Vollzug des Baugesetzbuches BauGB
Ortsplanung Riedern
Änderung des Bebauungsplanes „Burgäcker I“ in Riedern im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Rechtskraft des Bebauungsplanes

Der Gemeinderat Eichenbühl hat in seiner Sitzung vom 14.12.2022 die Änderung des Bebauungsplanes
„Burgäcker I“ als Satzung beschlossen.

Die Änderung des Bebauungsplanes betrifft das Grundstück Fl. Nr. 36, Gemarkung Riedern, welches neben dem Anwesen Guggenberger Straße 11 liegt und mit den ehemaligen Grundstücken Fl. Nr. 253/13 und 253/14 gebildet wurde. Das Grundstück soll zukünftig der Wohnbebauung dienen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Bebauungsplanes rechtsverbindlich. Der Bebauungsplan kann mit Begründung und Anlagen zu den üblichen Öffnungszeiten im Rathaus Eichenbühl, Hauptstraße 97, Bauamt eingesehen werden. Darüber hinaus ist er auf der Homepage der Gemeinde Eichenbühl www.eichenbuehl.de unter >Bauleitplanung< veröffentlicht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S.1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
    Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften
    über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges und
4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe des Bebauungsplanes schriftlich
gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile,
wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind,
die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Eichenbühl, 28.12.2022                                   gez. Günther Winkler
GEMEINDE EICHENBÜHL                                 1. Bürgermeister





Kategorien: Eichenbühl aktuell

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