20.12.2023
Räum- und Streupflicht bei Schnee und Glätte
Wir weisen alle Haus- und Grundstücksbesitzer auf Ihre Räum- und Streupflicht hin.
Nach der Gemeindeverordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter, sind an Werktagen ab 06:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 08:00 Uhr die Gehwege von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen wie s. B. Sand, Splitt usw., nicht jedoch Tausalz, zu behandeln oder das Eis zu beseitigen.
Bei besonderer Glättegefahr ( z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Sind keine öffentlichen Gehwege vorhanden, so ist am Rande der öffentlichen Straße eine 1 m breite durchgehende Gehbahn freizuhalten.
Bitte halten Sie die Verkehrswege frei und schieben Sie den geräumten Schnee auf Ihr Grundstück, nicht auf die geräumte Fahrbahn.
Wir bitten um Verständnis, dass die Räum und Streufahrzeuge nur bei einer Mindestbreite on 3 m eingesetzt werden können und die großen Räumfahrzeuge teilweise Schnee auf den Gehweg (zurück-)schieben.
Der Winterdienst erfolgt nur auf steilen und verkehrsbedeutsamen Straßen, für alle anderen Straßen nur in Ausnahmefällen.
Bitte fahren Sie den winterlichen Verhältnissen angepasst.
GEMEINDE EICHENBÜHL
Günther Winkler
1. Bürgermeister
Kategorien: Eichenbühl aktuell