Gemeinde Eichenbühl Gemeinde Eichenbühl

Verkehrsgefährdung durch Bäume

20.12.2023
Verkehrssicherung an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen

Es kommt immer wieder vor, dass Bäume von benachbarten Grundstücken, die auf die Straße stürzen bzw. sterben. Äste, die im Lichtraumprofil wütend werden, werden zu einer ernsten Gefahr für die Verkehrsteilnehmer.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Benutzer von öffentlichen Straßen nicht nur vor den Gefahren zu schützen sind, die ihnen aus dem Zustand der Straße bei zweckgerechter Benutzung droht, sondern auch vor Gefahren, die von Anliegergrundstücken ausgehen und auf die Straße übergreifen können.

Nach der geltenden Rechtsprechung ist der Eigentümer oder Besitzer eines von ihm benutzten, an einer öffentlichen Straße liegenden Grundstückes verpflichtet, auf den Straßenverkehr gebührend Rücksicht zu nehmen und schädliche Einwirkungen, die von diesem Grundstück ausgehen und den öffentlichen Straßenverkehr gefährden, zu vermeiden. Aus diesem Grund sind Bäume, die entlang von Straßen stehen, von dem jeweiligen Eigentümer stets auf ihren Zustand hin zu prüfen. So weit es sich um schadhafte Bäume handelt, sind verkehrsgefährdende Kronenteile zu entfernen oder falls nötig die Bäume zu fällen.

Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 BNatSchG) sind die Fälle von Bäumen, Hecken und Gehölzen grundsätzlich nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar erlaubt. Diese Regelung sorgt dafür, dass brütende Vögel ihren Nachwuchs ungestört aufziehen können.

Die für den Verkehr erforderliche freie Lichthöhe an Straßen beträgt – senkrecht gemessen – 4,50 m, bei Rad- und Gehwegen 2,50 m. Der Mindestabstand nach den Seiten – vom Fahrbahnrand ausgemessen – soll bei Bäumen, deren Durchmesser größer als 8 cm ist, ebenfalls 4,50 m betragen. Bei Ästen ist ein seitlicher Mindestabstand – gemessen vom Fahrbahnrand – von 1,50 m freizuhalten.

Das Staatliche Bauamt Aschaffenburg bittet alle Grundstückseigentümer, von deren Grundstücken die oben genannten Gefahren ausgehen können, ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen, um so straf- und haftungsrechtliche Folgen vorzubeugen.

Staatliches Bauamt Aschaffenburg
gez.
Ralf Steif
Baurat



Kategorien: Eichenbühl aktuell

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