Wird in vorhandenen Gebäuden das Dachgeschoss in der Weise ausgebaut, dass keine selbständige Wohnung im Dachgeschoss gebildet wird, und wird der Aus- und Umbau ohne bauliche äußerliche Veränderungen (wie Gaupen) vorgenommen, bedarf es hierfür keiner Baugenehmigung, wenn die baurechtlichen Vorschriften über den Brandschutz, Belüftung, etc., beachtet und eingehalten werden.
Nach Abschluss der betroffenen Umbauarbeiten, auch nach teilweisem Ausbau des Dachgeschosses, ist der Gemeindeverwaltung der Dachgeschossausbau anzuzeigen. Der Grundstückseigentümer ist zur Anzeige des Ausbaues verpflichtet.
Auf der Grundlage der gültigen Wasser- und Kanalherstellungsbeitragssatzung erhebt die Gemeinde für den neugeschaffenen Wohnraum im Dachgeschoss einen Wasser- und Kanalherstellungsbeitrag. Die Gemeinde ist berechtigt, im Einzelfall das Dachgeschoss auf den Ausbau hin zu überprüfen.
Wird der Ausbau der Gemeindeverwaltung nicht gemeldet, wird der Abrechnung der Beitragssatz zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Gemeindeverwaltung zugrunde gelegt. Eine Abrechnung nach dem niedrigeren Beitragssatz zum Zeitpunkt des Ausbaus ist dann nicht mehr möglich.